Zum Pfändungsschutz bei ehemals selbstständig Tätigen, die Leistungen aus einer Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall beziehen

1. Ein Pfändungsschutz nach § 950 f Abs. 1 S. 1 ZPO i. V.m. § 850 Abs. 3 ZPO bei Leistungen einer Versicherung (hier: Unfallversicherung) besteht nicht für selbständige Gewerbetreibende. Einkünfte freiberuflich Tätiger, Selbständiger oder nicht berufstätiger Personen sind kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO und diesem auch nicht gleichzustellen. Es kommt allein darauf an, dass die Versicherungsrente zur Versorgung nach dem Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erworben worden ist.

2. Deshalb verbleibt es für diesen Personenkreis bei den allgemeinen Vollstreckungsschutzvorschriften. Einen begrenzten Pfändungsschutz erlangt der Schuldner nach § 765a ZPO, wenn das Existenzminimum des Schuldners gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfen gefährdet wäre. Hierzu zählt auch der Fall, dass dem Schuldner in Folge der Betreibung des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Existenzgrundlage sowie die Lebensgrundlage genommen wird. Dies kann auf Grund einer vergleichenden Betrachtungsweise nach den §§ 11 ff. BSHG geprüft werden. Diese Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes bestimmen den notwendigen Lebensbedarf des Schuldners, der ihm auch durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht genommen werden darf.

Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29. August 2001,
Aktenzeichen: 6 (a) T 174/00